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Messerrecht §42a (Sinn oder Unsinn)

Veröffentlicht am 09.12.2015
 

Hier habe ich ein kleinen Auszug des Waffengesetzes

Inbesondere was das führen von Messern angeht eingestellt.

Ob der § 42a Sinnvoll ist oder nicht sei dahin gestellt.

Ich für meinen Teil ,denke das er eher Sinnfrei zu sehen ist.

Meine Begründung ist da ganz Eindeutig,Messer sind für mich Werkzeuge und

Sammlerstücke.

Nicht das Messer verletzt Menschen ,Tiere ..ect sondern der Carakter

von dem Jenigen der es trägt. Laut Statikien werden die Meisten

Verletzungen mit einem Küchenmesser beigebracht.

Soll man diese jetzt auch verbieten?

Dann ist das führen von Einhandmessern ,so wie Klingen über 12cm

länge bei Feststehenden Messern in der Öffendlichkeit verboten.

Warum?

Bei dem Verbot von Batterfly und Faustmessern habe ich ja noch verständnis

Dennoch sollte meiner Meinung nach das Gesetz überdacht werden

 

DEUTSCHLAND
Grundsätzlich verboten sind in Deutschland Butterflymesser,
Fallmesser und Springmesser, bei denen die Klinge gerade
nach vorn aus dem Griff springt. Ebenfalls verboten: Sogenannte
Faustmesser, bei denen der Griff quer zur Klinge montiert
ist. Alle diese Messer gelten als verbotene Gegenstände,
und schon der Besitz ist strafbar. Springmesser sind allerdings erlaubt, wenn die
Klinge seitlich aus dem Griff springt, nicht beidseitig scharf und nicht länger als
8,5 Zentimeter ist.
Zusätzlich gilt in Deutschland seit 2008 ein öffentliches Trageverbot für bestimmte
Messertypen. Der Besitz dieser Messer ist zwar nicht verboten, aber
man darf sie in der Öffentlichkeit nicht tragen, so lange man keinen triftigen
Grund dafür angeben kann. Unter das Trageverbot fallen alle Klappmesser mit
Einhandbedienung und arretierender Klinge sowie feststehende Messer mit
einer
Klingenlänge über 12 cm. Außerdem alle Messer und Dolche mit zweischneidiger
Klinge, da diese grundsätzlich als Waffe angesehen werden.
Nicht betroffen sind Klappmesser, die mit zwei Händen geöffnet werden müssen
(auch mit arretierender Klinge) oder die zwar eine Einhandbedienung erlauben,
aber keine feststellbare Klinge besitzen.
In der Praxis bedeutet das: Wer auf Nummer sicher gehen und keine Probleme
bei Polizeikontrollen bekommen will, begnügt sich mit einem unbeschränkt
tragbaren Klappmesser oder mit einem feststehenden Modell mit einer Klinge,
die nicht länger als 12 cm ist.

PDF . Messerrecht EU

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